Artikel

VERÖFFENTLICHTE ARTIKEL

Hier haben wir einige interessante Artikel und Urteile zu verschiedenen Rechtsgebieten für Sie bereitgestellt. Die Artikel werden regelmäßig in der Nordwest Zeitung veröffentlicht.

BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt beim Arbeitsentgelt
Sieht ein vom Arbeitgeber vorformulierter Arbeitsvertrag eine monatlich zu zahlende Leistungszulage unter Ausschluss jeden Rechtsanspruchs vor, benachteiligt dies den Arbeitnehmer unangemessen. Die Klausel (dort) „Die Zahlung erfolgt als freiwillige Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Aus der Zahlung können für die Zukunft keinerlei Rechte hergeleitet werden“ ist unwirksam. (BAG 25.04.07, 5 AZR 627/06)

„Spätfolgen befristeter Arbeitsverträge“ [Artikel]
Zur stillschweigenden Verlängerung von befristeten Arbeitsverhältnissen.

„Architekt haftet auch bei Gefälligkeit“ [Artikel]
Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einem Urteil vom 28.09.2005 (11 U 16/05) die Haftung des Architekten ausgeweitet. Für die Haftung aus einer faktischen Übernahme von Architektenaufgaben gelten dieselben Maßstäbe wie für die Vertragshaftung.

OLG Düsseldorf: Längere Verjährung bei Organisationsverschulden
Das OLG Düsseldorf verurteilte einen Architekten am 20.07.2007 (22 U 145/05) zum Schadenersatz, obwohl sich die mangelnde Abdichtungsplanung u. a. durch Nichteinholung eines erforderlichen Baugrundgutachtens erst später als fünf Jahre zeigte. Auf die Einrede der Verjährung kann sich der Architekt nicht berufen, da bei Organisationsverschulden, gravierenden Mängel oder Arglist die regelmäßige Verjährung greife. Diese beginnt jedoch erst mit Kenntnis des Schadens und nicht bereits mit Abnahme zu laufen. Der Architekt haftet maximal 10 Jahre.

OLG Celle: Schäden durch Witterungsbedingungen
Der Architekt hat etwaige Gefahren, die von einem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum Dritter ausgehen, vorzubeugen und sie ggf. abzuwehren. Er ist daher nicht nur Dritten gegenüber verantwortlich, vorhersehbare Schäden zu vermeiden, sondern auch gegenüber dem eigenen Auftraggeber, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung bedarf. Er muss während der von ihm geleiteten und überwachten Bauphase dafür Sorge tragen, dass das Bauwerk keinen Schaden nimmt. Hierzu gehört auch, zumal wenn Teile eines Gebäudes schon genutzt werden, eine ausreichende Absicherung vor Witterungsverhältnissen, insbesondere das Verhindern des Eindringens von Regenwasser. (OLG Celle Urteil v. 01.08.07, 7 U 174/06)

„Wer bezahlt den Sachverständigen? Kostenerstattung bei Baumängeln“ [Artikel]
Ergeben sich bei einem Bauvorhaben oder auch nur bei einer handwerklichen Leistung Mängel, kann sich die Beauftragung eines Sachverständigen anbieten. Die Beauftragung kostet allerdings Geld. Das Honorar des Fachmanns hat zunächst stets der ihn beauftragende Bauherr zu tragen. Hat der Handwerker Mängel verursacht, war die Einschaltung eines Gutachters notwendig. Der Bauherr kann sich dann seine Auslagen wiederholen.

OLG Nürnberg: Nachbesserung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
Nimmt der Auftragnehmer ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Nachbesserungen vor, so kann die Nachbesserung als solche nicht als konkludentes Anerkenntnis eingeordnet werden, das zu einer Verjährungsunterbrechung führen kann. Erfolgt der Vorbehalt jedoch nur, damit der Auftragnehmer die Wirkung des § 814 BGB (Kenntnis der Nichtschuld) ausschließt und weil er sich den Anspruch aus § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) für den Fall vorbehalten möchte, dass die Gewährleistungsarbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sind, dann stellt die Nachbesserung eine Erfüllung und auch ein Verjährungshemmnis dar (OLG Nürnberg, Urteil v. 27.08.07; 2 U 885/07).

BGH: Kein Anerkenntnis durch Werklohnzahlung
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses (BGH Urteil v. 11.01.07, VII ZR 165/05).

BGH: Mündliche Mängelrüge
Eine mündliche Anzeige der Mängel reicht zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann aus, wenn die Parteien die Geltung der VOB/B vereinbart haben. Eine schriftliche Rüge ist dazu nicht notwendig (BGH Beschluss v. 25.01.07, VII ZR 41/06).

BGH: Vereinbarung der VOB/B
Jede Abweichung von der VOB/B führt, auch wenn sie sich in einem Vertrag mit einem öffentlichen Auftraggeber findet, dazu, dass die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart ist. Eine vertragliche Regelung, aufgrund derer der Auftraggeber eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen kann, wich auch vor der Neufassung der VOB/B 2002 von § 17 Nr. 4 VOB/B ab (BGH, Urteil v. 10.05.07, VII ZR 226/05).

OLG Saarbrücken: Befangenheit des Gerichtssachverständigen
Ein bestellter Gerichtsgutachter erweckt den Anschein der Befangenheit, wenn er eine Stunde zu früh zu einem Ortstermin erscheint und die Besichtigung allein mit einer Partei durchführt (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2007 (5 W 104/07-34).

„Erben sollten rechnen können“ [Artikel]
Wird keine letztwillige Verfügung (wirksam) getroffen, gilt die gesetzliche Erbregelung. Wer aufgrund der letztwilligen Verfügung nicht oder „nicht ausreichend“ erbt, obwohl er eigentlich nach dem Gesetz erbberechtigt wäre, kann pflichtteilsberechtigt sein und so genannte Pflichtteilsansprüche geltend machen…

BGH: Aufrechnungsverbot in AGB
Eine Klausel, wonach die Zulässigkeit der Aufrechnung mit unbestrittenen Forderungen von der Zustimmung des Verwenders abhängig sein soll, (dort: „Der Mieter kann nur mit solchen Zahlungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen oder die Zurückbehaltung erklären, die entweder rechtskräftig festgestellt sind oder zu denen die Vermieterin im Einzelfall jeweils ihre Zustimmung erklärt“) hält der Inhaltskontrolle entsprechend § 309 Nr. 3 BGB auch im Unternehmerverkehr nicht stand, da es sich um den Ausschluss der Aufrechnung bei unbestrittenen Forderungen um eine besonders schwerwiegende Verkürzung der Rechte des Vertragspartners handelt, die auch im Geschäftsverkehr nicht hingenommen werden kann (BGH Urteil v. 27.06.07, XII ZR 54/05).

BGH: Kleintierhaltung
In Mietverträgen ist die Klausel: „jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, (bedarf) der Zustimmung des Vermieters“ gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, da eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische besteht, nicht aber auch für andere kleine Haustiere, deren Haltung ebenso zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Die Klausel ist auch dann unwirksam, wenn sich der Vermieter vorbehält, die Zustimmung zur Tierhaltung aus sachlichen Gründen versagen zu können, weil nicht deutlich genug ist, dass die Zustimmung zur Haltung von anderen Kleintieren als Ziervögeln und Zierfischen nicht versagt werden darf (BGH PM Nr. 171/ 2007; Urteil v. 14.11.07, VIII ZR 340/06).

BGH: Außerordentliche Kündigung bei Gesundheitsgefährdung
Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (nach § 543 Abs. I BGB, § 569 I BGB) ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor gemäß § 543 Abs. III S. 1 BGB eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt hat (BGH Urteil v. 18.04.07, VIII ZR 182/06).

KG Berlin: Gartennutzung
Eine Gartennutzung muss vertraglich (mündlich oder schriftlich) vereinbart sein. Eine Gestattung durch den Vermieter kann von diesem jederzeit frei widerrufen werden, so das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 14.12.2006 (8 U 83/06). Eine Duldung erfolgt nur völlig unverbindlich und gilt als reine Gefälligkeit. Vertragliche Ansprüche auf eine Weiternutzung des Gartens bestehen nur, wenn dies vertraglich (fest) vereinbart ist.

AG München: Kein Schmerzensgeld bei Umbaumaßnahmen
Erfolgen Umbauarbeiten rechtmäßig, so sind diese vom Mieter in der Regel ersatzlos hinzunehmen. Selbst nicht vorhandene Lärmschutzmaßnahmen sind dann nicht rechtswidrig, wenn es sich hierbei um übliche Baumaßnahmen handelt. Zwar steht dem Mieter dann ein Minderungsrecht, jedoch kein zusätzliches Schmerzensgeld bei etwaigen Schlafstörungen zu (AG München, Urteil v. 12.07.2007; 172 C 41295/04).

OLG Hamm: Gewerbemieter muss nicht schwitzen
In einem Urteil des OLG Hamm vom 28.02.2007 (30 U 131/06) stellt das Gericht fest, dass Büromieter keine höheren Innentemperaturen als 26 ° C dulden müssen. Höhere Temperaturen stellen einen Mangel dar. Auch der Gewerbemieter ist zur Geltendmachung einer Minderung oder zur Forderung von Baumaßnahmen zur Isolierung berechtigt.

BGH: Mieterhöhung und Mietfläche
Übersteigt die tatsächliche Wohnfläche die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche, so ist einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die Flächenüberschreitung nicht mehr als 10% beträgt (BGH Urteil v. 23.05.07, VIII ZR 138/06).

„Mindern – aber richtig!“ [Artikel]
Schimmelflecken in der Mietwohnung und die Kosten der Beseitigung; zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Wohnungsmietrecht

„Ärger im Urlaub – Kostenerstattung bei Reisemängeln“ [Artikel]
Entschädigung für enttäuschende Urlaubstage. Sogenannte Reisemängel sind der häufigste Streit in Reiseangelegenheiten. So sollten Sie bei Mängeln vorgehen…

Strafrecht / Ordnungswidrigkeiten

„Opferschutz im Strafverfahren“ [Artikel]
Zur Rolle des Opfers einer Straftat im Strafverfahren

OLG Bamberg: Handy am Steuer
Die unerlaubte Nutzung eines Mobiltelefons (§§ 23 Abs. Ia, 49 Abs. I Nr. 22 StVO) setzt voraus, dass das Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionen des Gerätes aufweist. Nicht ausreichend ist daher das bloße Aufheben des heruntergefallenen Gerätes (OLG Bamberg, Beschluss v. 27.04.07, 3Ss OWi 452/07).

„Kauf von saniertem Wohnungseigentum: Ausschluss des Rücktrittsrechts?“ [Artikel]
Beim Verkauf von sanierten Eigentumswohnungen versuchen die Bauträger häufig, dem Käufer einen Rücktritt des Vertrages zu erschweren. Es besteht bei Mängeln der gekauften Wohnung aber ein gesetzlich vorgesehenes Recht des Käufers, vom Vertrag zurück zu treten. Fraglich ist, ob diese gesetzlichen Ansprüche ausgeschlossen werden können.

„Leichtere Zwangsvollstreckung gegen säumigen Eigentümer“ [Artikel]
Mit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist nunmehr auch eine bessere Zwangsvollstreckung möglich. Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen säumige Wohnungseigentümer sind nunmehr leichter durchsetzbar.

OLG München: Versammlungsprotokoll
Das Protokoll einer Wohnungseigentümerversammlung muss von dem Versammlungsleiter, in der Regel dem Hausverwalter, und einem weiteren Wohnungseigentümer unterschrieben werden (§ 24 VI WEG). Ein bestehender Verwaltungsbeirat hat zusätzlich zu unterschreiben. Sieht die Teilungserklärung weitere Förmlichkeiten wie beispielsweise die Unterschrift eines weiteren Eigentümers vor, so ist ein Beschluss formell nur dann Zustande gekommen, wenn die Voraussetzungen des § 24 VI WEG und die der Teilungserklärung erfüllt sind. Wegen eines solchen Formmangels kann eine gerichtliche Anfechtung erfolgen. Ohne erforderliche Unterschriften ist ein gefasster Beschluss ungültig (OLG München Urteil v. 07.08.2007, 34 WX 03/05).

Reform des Wohnungseigentumsrecht
Mit der WEG-Reform seit dem 01.07.2007 kann wegen rückständiger Wohngelder gegen säumige Eigentümer leichter vollstreckt werden. Die Eigentümer können jetzt ihre Forderungen auf Zahlung rückständiger Hausgelder oder Betriebskostennachzahlungen im Rang vor den Banken eintragen lassen. Dieses Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge rückwirkend für zwei Jahre (§ 10 I Nr. ZVG). Der Vorrang gilt für Verfahren, die nach dem 01.07.2007 angeordnet werden. Seit dem 01.07.2007 hat jeder Verwalter eine Beschlusssammlung separat zu führen. Dies ergibt sich aus dem neu eingefügten § 24 VIII WEG. In die Sammlung sind Beschlüsse seit dem 01.07.2007 mit ihrem Wortlaut sowie der Angabe von Ort und Datum der Versammlung aufzunehmen.

LG Bremen: Zwangshypothek
Nicht mehr sämtliche Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern die Gemeinschaft als rechtsfähiger Verband ist bei Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch eintragungsberechtigt. Weder bei Eintragung noch bei Löschung einer Zwangshypothek auf dem Grundbuchblatt eines säumigen Eigentümers ist es jetzt erforderlich, sämtliche Einzeleigentümer einzutragen und eine entsprechende Eigentümerliste einzureichen. Bei Löschung reicht die notariell beglaubigte Bewilligung durch den Verwalter aus, was eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung der bisherigen Rechtsanwendung darstellt (LG Bremen, Beschluss v. 02.07.2007; 3 T 137/07).

„Wer unterschreibt das Versammlungsprotokoll?“ [Artikel]
Die Wohnungseigentümergemeinschaft regelt ihre Angelegenheiten auf den jährlichen Eigentümerversammlungen. Die hier gefassten Beschlüsse sind in der Regel bestandskräftig, wenn kein Eigentümer sie binnen eines Monats nach der Versammlung gerichtlich anficht. Auch Eigentümer die an der Versammlung nicht teilgenommen haben, sind an bestandskräftige Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden.

„Zwangsvollstreckung im Wohnungseigentumsrecht“ [Artikel]
Kommt ein Wohnungseigentümer als Mitglied einer Eigentümergemeinschaft mit Hausgeldzahlungen in Verzug, kann die restliche Gemeinschaft diese Ansprüche gegen ihn auch gerichtlich geltend machen. Mit einem Vollstreckungstitel, wie z. B. einem Vollstreckungsbescheid oder einem Urteil kann dann die Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Wohnungseigentümer betrieben werden…